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§ 8 BioAbfV
Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BioAbfV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 BioAbfV – Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung

Innerhalb des Zeitraumes nach § 6 Absatz 1 ist auf derselben Fläche nur die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen nach dieser Verordnung oder die Aufbringung von Klärschlamm nach der Klärschlammverordnung zulässig.