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§ 13 BioAbfV
Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BioAbfV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 BioAbfV – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2a Absatz 4 Satz 1 eine Sichtkontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

  2. 2.

    entgegen § 2a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 eine Fremdstoffentfrachtung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

  3. 3.

    entgegen § 2a Absatz 4 Satz 3 verpackten Bioabfall nicht, nicht richtig oder nicht vollständig getrennt hält oder eine Verpackungsentfrachtung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

  4. 4.

    entgegen § 2a Absatz 4 Satz 5 oder§ 4 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, oder § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

  5. 5.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 1 oder § 9 Absatz 2 Satz 5 zuwiderhandelt,

  6. 6.

    entgegen § 3 Absatz 1 oder § 3a Absatz 1 Satz 1 Bioabfall einer Behandlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zuführt,

  7. 7.

    entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine hygienisierende Behandlung nicht oder nicht richtig durchführt,

  8. 8.

    entgegen § 3b Absatz 1 Satz 1 Bioabfall verbringt,

  9. 9.

    entgegen § 3b Absatz 2 Satz 2 einen dort genannten Betriebsbereich nicht oder nicht richtig trennt,

  10. 10.

    entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt,

  11. 11.

    entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2a oder § 7 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt,

  12. 12.

    ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt,

  13. 13.

    entgegen § 6 Absatz 3 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt,

  14. 14.

    entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und Klärschlamm auf derselben Fläche aufbringt oder

  15. 15.

    ohne Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Bioabfall abgibt oder aufbringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2a Absatz 5 Satz 1 oder § 3 Absatz 6 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 5 die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

  2. 2.

    entgegen

    1. a)
    2. b)
    3. c)

    ein Untersuchungsergebnis, eine Aufzeichnung oder eine Dokumentation nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  3. 3.

    entgegen § 3 Absatz 8 Satz 4 oder § 4 Absatz 9 Satz 4, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,

  4. 4.

    entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  5. 5.

    entgegen

    1. a)
    2. b)

      § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 2, oder

    3. c)

    dort genannte Materialien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auflistet,

  6. 6.

    entgegen § 11 Absatz 1b Satz 2, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, eine Liste oder eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt,

  7. 7.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1b Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, zuwiderhandelt,

  8. 8.

    entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 oder Absatz 2a Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, einen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, eine Kopie des Lieferscheines einer dort genannten Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet oder eine Ausfertigung des Lieferscheines nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt,

  9. 9.

    entgegen § 11 Absatz 2a Satz 2 eine Kopie des Lieferscheines einer dort genannten Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet oder

  10. 10.

    entgegen § 11 Absatz 3a Satz 6 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.