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§ 30 BImSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Errichtung und Betrieb von Anlagen → Dritter Abschnitt – Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen

Titel: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-8
Normtyp: Gesetz

§ 30 BImSchG – Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen

1Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie für die sicherheitstechnischen Prüfungen trägt der Betreiber der Anlage. 2Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die Kosten für Ermittlungen nach § 26 oder § 29 Absatz 2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

  1. 1.

    Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder

  2. 2.

    Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind.