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§ 28 BImSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Errichtung und Betrieb von Anlagen → Dritter Abschnitt – Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen

Titel: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-8
Normtyp: Gesetz

§ 28 BImSchG – Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

1Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

  1. 1.

    nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann

  2. 2.

    nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren

2Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. 3Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch während des in Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.