Gesetze

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§ 13 BImAG
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BImAG
Gliederungs-Nr.: 643-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BImAG – Auflösung von Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung

Die Bundesvermögensämter, die Bundesforstämter und die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen als Organisationseinheiten der Bundesvermögensverwaltung sind mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst.