§ 3 BildUG
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 3 BildUG – Freistellungsanspruch
Jeder Arbeitnehmer kann innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen beanspruchen.