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§ 4 BierStV
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Bundesrecht

Zu § 5 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BierStV
Gliederungs-Nr.: 612-6-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 BierStV – Antrag auf Erlaubnis (1)

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes ist schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für den Herstellungsbetrieb zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Darin sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer bei dem zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.

(2) Jeder Ausfertigung sind beizufügen:

  1. 1.

    von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand;

  2. 2.

    ein Lageplan des Herstellungsbetriebes;

  3. 3.

    eine Betriebserklärung mit:

    1. a)

      Beschreibung des Herstellungsverfahrens,

    2. b)

      Verzeichnis der hergestellten sowie im Steueraussetzungsverfahren bezogenen Biersorten nach Steuerklassen zusammengefasst (Sortimentsliste),

    3. c)

      Erklärung, ob Bier im innergemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung geliefert oder bezogen werden soll;

  4. 4.

    gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(3) Der Antragsteller, der ermäßigte Steuersätze beansprucht, hat in dem Antrag seine rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeiten von anderen Brauereien offen zu legen.

(4) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamtes weitere, für die Steueraufsicht erforderliche Angaben zu machen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 47 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319).