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§ 23 BierStV
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Bundesrecht

Zu § 12 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BierStV
Gliederungs-Nr.: 612-6-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 BierStV – Beauftragter (1)

(1) Inhaber von Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten haben den Antrag auf Zulassung eines Beauftragten nach § 12 Abs. 6 des Gesetzes bei dem für den Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind

  1. 1.
    Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Steuerlagerinhabers und des Beauftragten,
  2. 2.
    Steuernummer des Beauftragten bei dem Finanzamt,
  3. 3.
    Umsatzsteueridentifikationsnummer des Steuerlagerinhabers,
  4. 4.
    Art des zu liefernden Bieres mit Angabe der Steuerklasse,
  5. 5.
    Höhe der Steuer, die voraussichtlich in zwei Monaten entsteht, sowie
  6. 6.
    Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll,

anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. 1.
    eine Erklärung des Beauftragten, dass er mit der Antragstellung einverstanden ist,
  2. 2.
    eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet und
  3. 3.
    eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Es kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. Vor Erteilung der Zulassung hat der Beauftragte Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich in zwei Monaten entsteht.

(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Beauftragte hat die Lieferungen unverzüglich einzutragen. § 18 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(5) Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt jede Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das gilt insbesondere für den Personenkreis der berechtigten Empfänger, für die er tätig wird.

(6) Der Beauftragte hat als Steuerschuldner die Steuererklärung bei dem zuständigen Hauptzollamt im eigenen Namen abzugeben; § 17 gilt sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 47 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319).