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§ 18 BierStV
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Bundesrecht

Zu § 11 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BierStV
Gliederungs-Nr.: 612-6-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 BierStV – Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet (1)

(1) Wer Bier aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung an ein anderes Steuerlager versenden will, hat für den Versand das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung auszufertigen. Die Felder 12 und 13 bleiben unausgefüllt. In Feld 18 ist der Stammwürzegehalt in Grad Plato anzugeben. Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen (§ 10) zu nehmen. Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Versender Zusammenstellungen über den Versand vorzulegen.

(2) Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Dokumentes nach Absatz 1 bei der Beförderung des Bieres mitzuführen.

(3) Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt durch Stempelabdruck die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der Empfänger hat den bestätigten Rückschein unverzüglich an den Versender zurückzusenden.

(4) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag des Versenders zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass er an Stelle der Begleitpapiere nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Empfänger abgegebenen Biermengen eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern und der Biermengen nach Steuerklassen dem Empfänger bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift "Unversteuertes Bier" begleitet werden. Der Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt durch Stempelabdruck die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der zweiten Ausfertigung. Der Empfänger hat die bestätigte Sammelanmeldung als Rückschein spätestens zwei Wochen nach dem Empfangsmonat an den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung wird Beleg zu den Lageraufzeichnungen. Das Hauptzollamt kann im Übrigen, insbesondere im Verkehr zwischen Steuerlagern desselben Unternehmens, weitere Verfahrenserleichterungen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(5) Wird Bier aus einem Steuerlager zum Zweck der Überführung in ein Zollverfahren nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes entfernt, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass das für das Zollverfahren zuständige Hauptzollamt in Feld C des in Absatz 1 genannten Dokuments die Überführung in das Zollverfahren bestätigt.

(6) Versender oder Empfänger haben auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamtes das Bier unverändert vorzuführen. Bei zu versendendem Bier können Verschlussmaßnahmen angeordnet werden.

(7) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers des beziehenden Steuerlagers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Bier als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. Die Vorschriften über das Versandverfahren zwischen den Steuerlagern bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 47 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319).