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§ 15 BierStV
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Bundesrecht

Zu § 6 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BierStV
Gliederungs-Nr.: 612-6-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 BierStV – Erteilung der Lagererlaubnis (1)

Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der jährliche Bierabsatz mindestens 5.000 Hektoliter und die Lagerdauer mindestens 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt betragen. Für Bierlager, die Bier ausschließlich unversteuert abgeben, beträgt der Mindestabsatz 1.000 Hektoliter, eine bestimmte Lagerdauer ist nicht erforderlich. Im Falle des Satzes 2 kann das Hauptzollamt Ausnahmen zulassen, wenn dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. § 5 gilt sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 47 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319).