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§ 14 BierStV
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Bundesrecht

Zu § 6 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BierStV
Gliederungs-Nr.: 612-6-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 BierStV – Antrag auf Erlaubnis (1)

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes ist schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für das Bierlager zuständigen Hauptzollamt zu stellen. § 4 Abs. 1, 2 und 4 gilt sinngemäß; in der Betriebserklärung sind zusätzlich die beabsichtigten Lagerbehandlungen zu beschreiben und der voraussichtliche jährliche Bierabsatz sowie die durchschnittliche Lagerdauer anzugeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 47 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319).