§ 33 BierStV
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV - Biersteuerverordnung)
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV - Biersteuerverordnung)
Bundesrecht
Abschnitt 11 – Zu § 18 des Gesetzes
§ 33 BierStV – Anmeldung des Bieres
Bier aus Drittländern oder Drittgebieten ist in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.