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§ 5 BhVO
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2032-1-17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 BhVO – Verfahren

(1) Beihilfen werden auf schriftlich oder in Textform gestellten Antrag der oder des Beihilfeberechtigten gewährt. Die Beihilfeberechtigten haben die von der zuständigen Festsetzungsbehörde herausgegebenen Formblätter zu verwenden. Die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die oder der von der oder dem Beihilfeberechtigten getrennt lebt, oder infolge der Trennung nicht im Haushalt der oder des Beihilfeberechtigten lebende Kinder sind berechtigt, für eigene Aufwendungen Beihilfen zu beantragen. Geschiedene Ehegattinnen oder Ehegatten sind berechtigt, Aufwendungen für im Haushalt lebende Kinder zu beantragen.

(2) Eine Beihilfe wird nur für Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Als Belege sind deutlich lesbare Kopien oder Zweitschriften einzureichen.

(3) Für den Beginn der Frist gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 LBG ist bei Beihilfen nach § 12a Absatz 1 und 2 der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde und bei Aufwendungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Tag der Beendigung der Heilkur maßgebend. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt. Die Aufwendungen sind mit Belegen nachzuweisen.

(4) Im Falle des Todes der oder des Beihilfeberechtigten erhalten die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte, die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner, die leiblichen Kinder oder Adoptivkinder der oder des Verstorbenen oder die zur Verwaltung des Nachlasses berufene Person Beihilfen zu den bis zu deren oder dessen Tod entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen. Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tod der oder des Beihilfeberechtigten. Sie wird derjenigen oder demjenigen mit befreiender Wirkung gewährt, die oder der die Aufwendungen zuerst geltend gemacht und belegt hat. Andere als die in Satz 1 genannten natürlichen Personen sowie juristische Personen erhalten die Beihilfe nach Satz 1, soweit sie die von dritter Seite in Rechnung gestellten Aufwendungen bezahlt haben. Sind diese Personen Erben der oder des Beihilfeberechtigten, erhalten sie eine Beihilfe auch zu Aufwendungen der Erblasserin oder des Erblassers, die von dieser oder diesem bezahlt worden sind.

(5) Die bei der Bearbeitung der Beihilfen bekannt gewordenen Angelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur nach Maßgabe des § 86 des Landesbeamtengesetzes verwendet oder weitergegeben werden.

(6) Beihilfen werden auf das Konto überwiesen, auf das Dienst-, Versorgungs- und andere Bezüge gezahlt werden; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Festsetzungsstelle.

(7) Für Aufwendungen über 2.600 € sind auf Antrag Abschlagszahlungen zu leisten. Gleiches gilt, wenn ohne eine Vorauszahlung die medizinische Behandlung nicht durchgeführt werden würde.

(8) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Regelungen zur risikoorientierten Bearbeitung treffen. Dabei kann insbesondere geregelt werden,

  1. 1.

    dass die Antragsprüfung sowie die Prüfungsintensität an bestimmte Wertgrenzen oder andere Kriterien geknüpft werden,

  2. 2.

    dass Stichproben zulässig sind und

  3. 3.

    dass verschiedenen Risikoklassen bestimmte Prüfungsintensitäten zugeordnet werden.