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§ 13 BhVO
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Beihilfefähige Aufwendungen

Titel: Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2032-1-17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 BhVO – Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen und für spezialisierte ambulante Palliativversorgung

(1) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in einer Familie nicht erbracht werden kann. Die Aufwendungen sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung beihilfefähig für die Versorgung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) in Hospizen im Sinne des § 39a SGB V, jedoch höchstens bis zur Höhe des Zuschusses, den die gesetzliche Krankenversicherung erbringt. Darüber hinaus können Leistungen nach § 12 erbracht werden, sofern die zuständige Pflegekasse anteilig Leistungen erbringt. Die Beihilfe ist insoweit zu mindern, als unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten überschritten werden.

(2) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind bis zur Höhe der jeweils geltenden Abrechnungspauschale erstattungsfähig, wenn der Leistungserbringer Vertragspartner des zwischen dem Bund und den Spitzenorganisationen der ambulanten Hospizdienste abgeschlossenen Vertrages vom 11. Juni 2015 ist.