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§ 12d BhVO
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Beihilfefähige Aufwendungen

Titel: Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2032-1-17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12d BhVO – Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, Pflegehilfsmittel, ambulant betreute Wohngruppen

(1) Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sowie für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person sind beihilfefähig, wenn die private oder die soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse bewilligt hat. Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wurde, bei Zuschüssen für die Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person (§ 40 Absatz 4 SGB XI) jedoch nur bis zu 4.000 € je Maßnahme, soweit die Pflegeversicherung hierzu Leistungen erbringt. Leben mehr als vier Anspruchsberechtigte in einer gemeinsamen Wohnung, darf der Gesamtbetrag zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes je Maßnahme 16.000 € nicht übersteigen.

(2) Aufwendungen im Rahmen einer Anschubfinanzierung zur Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe nach den Vorgaben des § 45e SGB XI sind beihilfefähig, wenn auch die Pflegeversicherung hierzu anteilige Zuschüsse erbracht hat.

(3) Für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, denen Beihilfe für häusliche Pflege gewährt wird, ist monatlich zusätzlich ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 214 € beihilfefähig, wenn die soziale oder private Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt; die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen.