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§ 12c BhVO
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Beihilfefähige Aufwendungen

Titel: Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2032-1-17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12c BhVO – Vollstationäre Pflege

(1) Ist die pflegebedürftige Person mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft, sind bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI) die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Absatz 2 Satz 2 SGB XI), einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, und die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege sowie Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung beihilfefähig in Höhe des Pauschalbetrages von monatlich

770 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
1.262 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
1.775 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
2.005 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

Zusätzlich wird ein Leistungszuschlag nach den Maßgaben des § 43c SGB XI zur Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen gewährt. Wählt die pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, ist für die vorgenannten Aufwendungen ein Zuschuss in Höhe von 125 € monatlich beihilfefähig. § 12 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Wird die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einer Pflegeeinrichtung, die Leistungen nach § 43 SGB XI erbringt, in einen niedrigeren Pflegegrad eingestuft oder wird festgestellt, dass sie nicht mehr pflegebedürftig im Sinne des § 12 Absatz 2 ist, ist das Heimentgelt im Sinne des § 87a Absatz 4 SGB XI bis zu einem Betrag von 2.952 € beihilfefähig. Aufwendungen nach Satz 5 können kalenderjährlich nur einmal geltend gemacht werden.

(2) Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die nicht durch die Pauschalbeträge nach Absatz 1 abgegolten sind und für Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens nach Satz 4 übersteigen. Es werden nur Aufwendungen bis insgesamt 1.400 € monatlich berücksichtigt. Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners einschließlich deren oder dessen laufenden Erwerbseinkommens. Der Eigenanteil beträgt

  1. 1.

    bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgehaltes der Besoldungsgruppe A 9

    1. a)

      mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 % des Einkommens,

    2. b)

      mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 % des Einkommens,

  2. 2.

    bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen

    1. a)

      mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 % des Einkommens,

    2. b)

      mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 % des Einkommens,

  3. 3.

    bei allein stehenden Beihilfeberechtigten oder bei gleichzeitiger stationärer Pflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 % des Einkommens.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt. § 6 findet keine Anwendung.

(3) Verbleiben bei Personen, die mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sind, unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen ungedeckte Aufwendungen aus der Pflege und der Unterbringung, ist ein gemeinsamer Eigenanteil dieser Aufwendungsarten nach Maßgabe des Absatzes 2 zu berechnen. Die den Eigenanteil überschreitenden Aufwendungen werden zur Sicherstellung der amtsangemessenen Lebensführung als ergänzende Beihilfe gezahlt. § 6 findet keine Anwendung.

(4) Bei vorübergehender Abwesenheit der pflegebedürftigen Person aus der Pflegeeinrichtung sind die Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 beihilfefähig, solange die Voraussetzungen entsprechend des § 87a Absatz 1 Satz 5 und 6 SGB XI vorliegen. Die Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach § 87a Absatz 1 Satz 7 SGB XI.

(5) Ist eine pflegebedürftige Person mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft, sind die in Absatz 1 genannten Aufwendungen in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Absatz 4 SGB XI), bis zu einer Höhe von 266 € monatlich beihilfefähig. Aufwendungen für Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.