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§ 12 BhVO
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Beihilfefähige Aufwendungen

Titel: Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2032-1-17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 BhVO – Beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit, Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade

(1) Bei Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für die häusliche Pflege nach Maßgabe des § 12a, für teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 12b, für vollstationäre Pflege nach Maßgabe des § 12c und für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, Pflegehilfsmittel und ambulant betreute Wohngruppen nach Maßgabe des § 12d beihilfefähig.

(2) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person wegen körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten oder gesundheitlichen Belastungen oder Anforderungen, die nicht selbständig kompensiert oder bewältigt werden können, auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, der Hilfe bedarf. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person in den Pflegegrad 1 (§ 15 Absatz 3 SGB XI) einzuordnen ist.

(3) Die bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Pflegestufen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in folgende Pflegegrade übergeleitet, ohne dass es einer neuen Begutachtung bedarf:

von Pflegestufe Iin Pflegegrad 2,
von Pflegestufe IIin Pflegegrad 3,
von Pflegestufe IIIin Pflegegrad 4 oder
von Pflegestufe III in Pflegegrad 5, soweit die Voraussetzungen für eine Einstufung als bisheriger Härtefall erfüllt wurden.

Ist bis zum 31. Dezember 2016 bereits eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz (§ 45a SGB XI in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) festgestellt worden, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in folgende Pflegegrade übergeleitet, ohne dass es einer neuen Begutachtung bedarf:

ohne Pflegestufein Pflegegrad 2,
von Pflegestufe Iin Pflegegrad 3,
von Pflegestufe IIin Pflegegrad 4,
von Pflegestufe IIIin Pflegegrad 5.

(4) Neben den Pflegeleistungen ist eine notwendige Behandlungspflege beihilfefähig, soweit die in den Bereichen der Kurzzeit-, teilstationären und vollstationären Pflege vorgesehenen Pauschalen diese Leistungen nicht bereits enthalten.

(5) Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung aufgrund eines Einstufungsbescheides der jeweiligen Pflegeversicherung, der das Vorliegen einer dauernden Pflegebedürftigkeit und Art und notwendigen Umfang des Hilfebedarfs sowie den Pflegegrad bescheinigt. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Ist eine Person nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert oder erhält Leistungen nach § 28 Absatz 2 SGB XI, werden die Leistungen zur Hälfte gewährt; §§ 6 und 8 Absatz 3 sind hierbei nicht anzuwenden. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung eines höheren Pflegegrades gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

(6) Sofern die Pflegeversicherung Leistungen erbringt, die maßgebliche Grundlagen einer Entscheidung über die Höhe der Beihilfeleistungen nach den §§ 12 bis 12d bilden, sind die Leistungsnachweise der Pflegeversicherung dem Antrag auf Gewährung einer Beihilfe beizufügen.

(7) Die Regelungen zur sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) finden ergänzend Anwendung.