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§ 17 BhVO
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Eigenbeteiligung und Schlussbestimmungen

Titel: Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 BhVO – Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen (1)

(1) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde erlässt Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfe nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2, des § 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 Nr. 4 tritt für die Beihilfeberechtigten der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an die Stelle der für das Beihilferecht zuständigen obersten Landesbehörde die oberste Dienstbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 25. Mai 2016 durch § 21 Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 4. April 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 122). Zur weiteren Anwendung s. § 18 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 260) und § 18 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 260).