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§ 16 BhVO
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Eigenbeteiligung und Schlussbestimmungen

Titel: Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 BhVO – Selbstbehalt (1)

(1) Die errechnete Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind (§ 8 Abs. 1), um folgenden Selbstbehalt gekürzt:

StufeBesoldungsgruppenBetrag...
1A 2 bis A 620,00 Euro
2A 7 bis A 980,00 Euro
3A 10 bis A 11140,00 Euro
4A 12 bis A 15, B 1, C 1, C 2, W 1, W 2, R 1200,00 Euro
5A 16, B 2, B 3, C 3, W 3, R 2, R 3320,00 Euro
6B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7440,00 Euro
7Höhere Besoldungsgruppen560,00 Euro.

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im gleichen Verhältnis wie die verminderte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vermindert. Die Selbstbehalte dürfen 1 % des jeweiligen Grundgehalts, bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des jährlichen Ruhegehalts, nicht übersteigen.

(2) Die Beträge nach Absatz 1 reduzieren sich für Hinterbliebene auf 40 %, für Waisen auf 10 %.

(3) Sind berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 vorhanden, verringert sich der Selbstbehalt für jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen um jeweils 25,00 €. Kinder, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 als berücksichtigungsfähige Angehörige gelten, werden bei der Anwendung des Satzes 1 nicht mitgezählt.

(4) Der Mindestselbstbehalt beträgt 50,00 €. Der Mindestselbstbehalt gilt nicht für die Stufe 1 (Besoldungsgruppen A 2 bis A 6).

(5) Anwärterinnen und Anwärter sind von den Selbstbehalten befreit. Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§§ 12a bis 12d), Aufwendungen, die durch eine Schädigung durch Dritte entstanden sind, sowie Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen (§ 14) unterliegen nicht dem Selbstbehalt.

Im Falle des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 wird kein Selbstbehalt einbehalten.

(6) Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres. Bei Begründung des Beamtenverhältnisses oder bei Versetzung von einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung im Laufe des Kalenderjahres ist der Tag, zu dem die Ernennung oder Versetzung erfolgt ist, maßgebend; bei anderen Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geregelte Selbstbehalte und sonstige Abzugsbeträge bleiben unberücksichtigt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 25. Mai 2016 durch § 21 Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 4. April 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 122). Zur weiteren Anwendung s. § 18 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 260) und § 18 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 260).