Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein
(Beihilfeverordnung - BhVO -)

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2032-1-11

Vom 16. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 85)

Außer Kraft am 25. Mai 2016 durch § 21 Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 4. April 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 122) (1)

Auf Grund des § 96 Nr. 2 und § 100 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 31), verordnet die Landesregierung:

Inhaltsübersicht (1)§§
  
Abschnitt I 
Grundsatz 
  
Grundsatz1
  
Abschnitt II 
Persönlicher Geltungsbereich 
  
Beihilfeberechtigte Personen2
Berücksichtigungsfähige Angehörige3
Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen4
  
Abschnitt III 
Allgemeine Vorschriften 
  
Verfahren5
Bemessung der Beihilfen6
Begrenzung der Beihilfen7
  
Abschnitt IV 
Beihilfefähige Aufwendungen 
  
Grundsatz der Beihilfefähigkeit8
Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit9
Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung10
Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur11
Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf12
Häusliche Pflege12a
Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege12b
Vollstationäre Pflege12c
Zusätzliche Betreuungsleistungen12d
Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen13
Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen14
Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt15
  
Abschnitt V 
Eigenbeteiligung und Schlussbestimmungen 
  
Selbstbehalt16
Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen17
Übergangsregelungen18
Anlagen19
Änderung der Elternzeitverordnung20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten21
  
 Anlagen
  
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen GrundversorgungAnlage 1
Aufwendungen für zahnärztliche LeistungenAnlage 2
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für KörperersatzstückeAnlage 3
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 18 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 260) und § 18 Absatz 1 der Verordnung vom 15. November 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 863)
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.