§ 85 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 85 BHO – Übersichten zur Haushaltsrechnung
Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
- 1.die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
- 2.die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
- 3.den Jahresabschluss bei Bundesbetrieben,
- 4.die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
- 5.die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.