Gesetze

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§ 84 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 BHO – Abschlussbericht

Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind in einem Bericht zu erläutern.