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§ 8 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BHO – Grundsatz der Gesamtdeckung

1Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. 2Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

Zu § 8: Geändert durch G vom 22. 12. 1997 (BGBl I S. 3251).