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§ 4 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BHO – Haushaltsjahr

1Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.

Zu § 4: Geändert durch G vom 22. 9. 1994 (BGBl I S. 2605).