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§ 20 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BHO – Deckungsfähigkeit

(1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels

  1. 1.

    gegenseitig

    die Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,

  2. 2.

    einseitig

    1. a)

      die Ausgaben für Bezüge der Beamten zu Gunsten der Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,

    2. b)

      die Ausgaben für Unterstützungen zu Gunsten der Ausgaben für Beihilfen.

(2) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

Zu § 20: Geändert durch G vom 22. 12. 1997 (BGBl I S. 3251).