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§ 116 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 116 BHO – Endgültige Entscheidung

(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. 2Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen enthält, kann das zuständige Bundesministerium über die Maßnahme des Bundesministeriums der Finanzen die Entscheidung der Bundesregierung einholen; die Bundesregierung entscheidet anstelle des Bundesministeriums der Finanzen endgültig. 3Entscheidet die Bundesregierung gegen oder ohne die Stimme des Bundesministeriums der Finanzen, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. 4Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bundesregierung.

(2) 1Der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Bund drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. 2Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen unverzüglich einzuholen.

Zu § 116: Geändert durch G vom 22. 9. 1994 (BGBl I S. 2605).