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§ 110 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht

Teil VI – Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 110 BHO – Wirtschaftsplan

1Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf.

Zu § 110: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).