§ 11 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans
§ 11 BHO – Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
- 1.zu erwartenden Einnahmen,
- 2.voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
- 3.voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.