§ 103 BHO
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Bundesrecht
Teil V – Rechnungsprüfung
§ 103 BHO – Anhörung des Bundesrechnungshofes
(1) Der Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Bundeshaushaltsordnung zu hören.
(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.
(3) Vor der Beschlussfassung über den Erlass oder die Änderung von Vorschriften über das Haushaltswesen einschließlich der Rechnungsprüfung bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist, soll das zuständige Bundesministerium den Bundesrechnungshof hören.
Zu § 103: Geändert durch G vom 22. 9. 1994 (BGBl I S. 2605).