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§ 49 BHKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 6 – Rechte und Pflichten der Bevölkerung

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BHKG
Gliederungs-Nr.: 213
Normtyp: Gesetz

§ 49 BHKG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 der Dienstleistungspflicht in der Pflichtfeuerwehr nicht nachkommt,

  2. 2.

    vorsätzlich oder fahrlässig einer Anzeigepflicht nach § 27 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

  3. 3.

    vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 27 Absatz 3 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen § 29 Absatz 1 die für die Gefahrenabwehrplanung erforderlichen Angaben nicht macht,

  5. 5.

    entgegen § 29 Absatz 2 die Meldung von Störungen in der Anlage oder Einrichtung unterlässt, keine gegen Missbrauch geschützten Verbindungen einrichtet und unterhält oder sich nicht an angeordneten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen nach § 32 Absatz 3 beteiligt,

  6. 6.

    entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 oder § 30 Absatz 4 Satz 1 sowie § 31 die für die Erstellung, Überprüfung, Erprobung oder Überarbeitung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt,

  7. 7.

    entgegen § 42 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder übermittelt,

  8. 8.

    entgegen § 43 Absatz 1 nicht Hilfe leistet oder entgegen § 43 Absatz 2 ein Hilfsmittel oder ein Fahrzeug nicht stellt,

  9. 9.

    entgegen § 43 Absatz 3 Gegenstände nicht wegräumt oder ihre Entfernung nicht duldet,

  10. 10.

    eine Anweisung gemäß § 43 Absatz 5 Satz 2 nicht befolgt,

  11. 11.

    entgegen § 44 Absatz 2 oder 3 den Zutritt oder die Arbeiten nicht duldet, Wasservorräte oder sonstige Hilfsmittel auf Anordnung nicht zur Verfügung stellt oder nicht zur Benutzung überlässt oder die von der Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 50000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, ist die örtliche Ordnungsbehörde.