Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 BHKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 5 – Durchführung der Abwehrmaßnahmen → Kapitel 2 – Krisenmanagement

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BHKG
Gliederungs-Nr.: 213
Normtyp: Gesetz

§ 38 BHKG – Auskunftsstelle

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte aktivieren bei Bedarf Auskunftsstellen, deren Aufgaben auch einer anerkannten Hilfsorganisation übertragen werden können.

(2) Das Land stellt eine zentrale Auskunftsstelle bereit. Diese unterstützt bei Bedarf auf Anforderung die aktivierte Auskunftsstelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

(3) In Auskunftsstellen dürfen personenbezogene Daten zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung verarbeitet werden. Sie dürfen Angehörigen oder sonstigen Personen übermittelt werden, bei denen aufgrund ihrer Angaben offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.