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§ 22 BHKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Organisation → Kapitel 3 – Rechtsstellung der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren und Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutz

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BHKG
Gliederungs-Nr.: 213
Normtyp: Gesetz

§ 22 BHKG – Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung, Ersatz von Schäden

(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen durch den anfordernden Aufgabenträger. Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden auf Antrag ersetzt, sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch die Teilnahmen an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen bedingten Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen verursacht wurde, erforderlich ist. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume ersetzt, für die nach den §§ 20 und 21 Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt wurden.

(2) Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, können anstelle eines Auslagenersatzes nach Absatz 1 Satz 1 eine Aufwandsentschädigung von der Gemeinde erhalten.

(3) Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden und entgangenem Gewinn, die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr oder ehrenamtlichen Helferinnen oder Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen bei der Ausübung ihres Dienstes erwachsen, sind von dem jeweiligen Aufgabenträger zu ersetzen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Geschädigten entfällt der Anspruch auf Schadensersatz.

(4) Verletzen Angehörige der Feuerwehr oder Helferinnen oder Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen in Ausübung des auf Anforderung durch den Aufgabenträger geleisteten Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, so kann der Aufgabenträger Ersatz für den dadurch verursachten Schaden verlangen. Hinsichtlich der Haftung bei der Verletzung von Dienstpflichten finden die beamtenrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Geltendmachung des Ersatzes im Ermessen des Aufgabenträgers steht.