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Anlage 5 BGV
Bedarfsgegenständeverordnung
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Bedarfsgegenständeverordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BGV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-46
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 5 BGV – Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen

Anlage 5
(zu § 6 Nr. 3)

Lfd. Nr.BedarfsgegenstandStoffeHöchstmenge
1234
1.Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisatenmonomeres Vinylchlorid1 Milligramm je Kilogramm Bedarfsgegenstand
2.Spielwarenfrei verfügbares Benzol5 Milligramm je Kilogramm des Gewichts der Spielware oder der benzolhaltigen Teile von Spielwaren
3.Naturbelassene Hölzer und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände zur Entwicklung frischen Rauches zum Räuchern von LebensmittelnPentachlorphenol und seine Salze, berechnet als Pentachlorphenol0,05 Milligramm je Kilogramm Holz
4.Luftballons aus Natur- oder Synthesekautschuka) N-Nitrosamine
b) in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe
a) 0,05 Milligramm je Kilogramm Luftballon
b) 1,0 Milligramm je Kilogramm Luftballon