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§ 13 BGV
Bedarfsgegenständeverordnung
Bundesrecht
Titel: Bedarfsgegenständeverordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BGV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-46
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 BGV – Unberührtheitsklausel

Die Bestimmungen der auf das Chemikaliengesetz gestützten Rechtsverordnungen und der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug bleiben unberührt.