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§ 5 BGremBG
Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGremBG
Gliederungs-Nr.: 116-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 BGremBG – Statistik, Verordnungsermächtigung

(1) Die Institutionen des Bundes erfassen jährlich zum 31. Dezember

  1. 1.

    die Aufsichtsgremien und die wesentlichen Gremien, für die sie federführend zuständig sind,

  2. 2.

    die Zahl der vom Bund für die jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien zu bestimmenden Mitglieder,

  3. 3.

    die Anzahl der Frauen und Männer, die der Bund in den jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien bestimmt hat, und

  4. 4.

    die Veränderungen nach den Nummern 1 bis 3 im Vergleich zum Vorjahr.

(2) 1Bis zum 31. März des Folgejahres haben die Institutionen des Bundes die Daten nach Absatz 1 dem Statistischen Bundesamt zu melden. 2Gleichzeitig haben sie diese Daten in übersichtlicher Form unter Beachtung des Datenschutzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(3) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jährlich eine Statistik zu den ihm nach Absatz 2 Satz 1 gemeldeten Daten.

(4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Vorgaben für die Mitteilung der statistischen Daten nach Absatz 2 Satz 1.

Zu § 5: Gestrichen durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl I S. 3311); die bisherigen §§ 6 und 7 wurden (geändert) §§ 5 und 6.