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§ 4 BGremBG
Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGremBG
Gliederungs-Nr.: 116-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 BGremBG – Besetzung der Aufsichtsgremien und der wesentlichen Gremien

(1) 1In jedem Aufsichtsgremium mit mindestens zwei vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern sollen unter den vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten sein. 2Steht dem Bund eine ungerade Anzahl an Sitzen zu, so darf das Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern nur einen Sitz betragen. 3Bei jedem wesentlichen Gremium haben die Institutionen des Bundes darauf hinzuwirken, dass eine paritätische Vertretung von Frauen und Männern nach den Sätzen 1 und 2 geschaffen oder erhalten wird.

(2) 1Absatz 1 gilt für Neuwahlen, Berufungen und Entsendungen. 2Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden.

(3) 1Sind mehrere Institutionen des Bundes an der Besetzung eines Aufsichtsgremiums oder eines wesentlichen Gremiums beteiligt, so erfüllen sie die Vorgaben des Absatzes 1 gemeinsam unter besonderer Verantwortung der für das jeweilige Gremium federführenden Institution des Bundes. 2Droht bei einem Aufsichtsgremium oder einem wesentlichen Gremium, dessen Besetzung dem Bundeskabinett vorgelegt wird, eine Unterschreitung der Vorgaben des Absatzes 1, so hat die für dieses Gremium federführende Institution des Bundes unverzüglich das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend davon zu unterrichten. 3Die Gründe für die drohende Unterschreitung sind darzulegen.

Zu § 4: Neugefasst durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl I S. 3311).