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§ 23 BGebG
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGebG
Gliederungs-Nr.: 202-5
Normtyp: Gesetz

§ 23 BGebG – Übergangsregelung

(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 15. August 2013 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) bis (8) (weggefallen)

Zu § 23: Geändert durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3154, 2016 I S. 1666) und 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1666).