§ 78 BGBAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Hamburg
Fünftes Buch – Erbrecht → I. Ausführungsbestimmungen
§ 78 BGBAG
(1) Zur Aufnahme des Nachlassinventars und der in den §§ 2121, 2215 und 2314 des Bürgerlichen Gesetzbuches erwähnten Verzeichnisse sind außer den Notaren die Gerichtsvollzieher zuständig.
(2) Das Nachlassgericht nimmt kein Nachlassinventar auf.