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§ 48 BGBAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Hamburg

Drittes Buch – Sachenrecht → Hypotheken

Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BGBAG,HH
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 BGBAG

(1) Jeder Kapitalposten, der vor Anlegung des Grundbuches in die Grund- und Hypothekenbücher eingetragen worden ist, gewährt ein Pfandrecht am Grundstück. Die Schuld, für welche das Grundstück haftet, ist die persönliche Schuldverbindlichkeit des Grundeigentümers gegen den Hypothekengläubiger, welche nach Maßgabe des Gesetzes über Grundeigentum und Hypotheken vom 4. Dezember 1868 mit der Eintragung entstanden ist. Für die Geltendmachung der persönlichen Forderung bleibt der § 33 jenes Gesetzes maßgebend.

(2) Die Bestimmung findet keine Anwendung, soweit der Inhalt beigefügter Klauseln entgegensteht.