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§ 41 BGBAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Hamburg

Drittes Buch – Sachenrecht → Unschädlichkeitszeugnis

Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BGBAG,HH
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 BGBAG

(1) Ist die Unschädlichkeit festgestellt, so ist zur Befreiung des abzuschreibenden Grundstücksteils von einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Vorlegung des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes und bei einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, die Vorlegung der Urkunde nicht erforderlich.

(2) Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten und im Falle der Vorlegung die Befreiung auf dem Brief zu vermerken.