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§ 7 BGB-InfoV
Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern

Titel: Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB-InfoV
Gliederungs-Nr.: 400-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 BGB-InfoV – Verträge über Gastschulaufenthalte (§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2018 durch Artikel 7 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 229 § 42 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.

Über die in § 6 bestimmten Angaben hinaus hat der Reiseveranstalter dem Reisenden folgende Informationen zu erteilen:

  1. 1.
    Namen und Anschrift der Gastfamilie, in welcher der Schüler oder die Schülerin untergebracht ist, einschließlich von Veränderungen,
  2. 2.
    Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, einschließlich von Veränderungen und
  3. 3.
    Abhilfeverlangen des Schülers oder der Schülerin und die vom Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.