Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV)
Abschnitt 3 – Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern
§ 10 BGB-InfoV – Nachweis nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1)
Außer Kraft am 1. Juli 2018 durch Artikel 7 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 229 § 42 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
Ein Reiseveranstalter, der seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet, hat den Nachweis nach § 651k Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der am Ort seiner Hauptniederlassung geltenden Vorschriften, jedoch in deutscher oder einer anderen für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache zu führen.