Gesetze

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§ 941 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 2 – Ersitzung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 941 BGB – Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung

1Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. 2§ 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.