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§ 88 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Titel 2 – Juristische Personen → Untertitel 2 – Rechtsfähige Stiftungen

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 88 BGB – Kirchliche Stiftungen

1Die Vorschriften der Landesgesetze über die kirchlichen Stiftungen bleiben unberührt, insbesondere die Vorschriften zur Beteiligung, Zuständigkeit und Anfallsberechtigung der Kirchen. 2Dasselbe gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.

Zu § 88: Neugefasst durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2947) (1. 7. 2023).