§ 8 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Personen → Titel 1 – Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§ 8 BGB – Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
Zu § 8: Geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2429).