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§ 738 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft → Kapitel 6 – Liquidation der Gesellschaft

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 738 BGB – Anmeldung des Erlöschens

Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.

Zu § 738: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).