§ 676 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten → Unterkapitel 3 – Haftung
§ 676 BGB – Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen
Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
Zu § 676: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355).