§ 669 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 12 – Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste → Untertitel 1 – Auftrag
§ 669 BGB – Vorschusspflicht
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.