Gesetze

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§ 598 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse → Titel 6 – Leihe

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 598 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Leihe

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.