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§ 562c BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum → Kapitel 3 – Pfandrecht des Vermieters

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 562c BGB – Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung

1Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. 2Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.